Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DIABOS GmbH & Co. KG

1. Vertragspartner:

Vertragspartner ist die DIABOS GmbH & Co. KG, die Leistungen anbietet und Aufträge durchführt.

2. Angebote:

DIABOS ist an seine Angebote bis zwölf Tage nach Postausgang gebunden. Angebotene Termine können aber nur bei sofortiger Annahme des Angebotes gewährleistet werden. Nur schriftliche Angebote sind verbindlich.

3. Annahme:

Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese Leistungs- und Zahlungsbedingungen an. Abweichung von diesen oder vom Angebot bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DIABOS, wie auch jede sonstige eigentliche Vertragsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen zur Auftragsdurchführung sind nur bei Zustimmung durch den örtlich zuständigen Bauleiter verbindlich.

4. Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte:

DIABOS führt die Arbeiten nur nach den Angaben des Auftraggebers durch. Die Bohrpunkte sind darüber hinaus vom Auftraggeber genau einzumessen. Der Auftraggeber trägt jede Haftung für alle Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte, sowie fehlendem oder mangelhaften Einmessen ergeben.

5. Wasser und Energie:

Der Auftraggeber hat Wasser und für den Auftrag benötige Energie in maximal 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere zu gewährleisten sind:

epfi: 1 bar an der Arbeitsstelle
Elektrische Energie: 220 Volt/16 Ampere
und 380 Volt/32 Ampere

6. Arbeitsstelle:

Alle Angebote und Preise basieren darauf, dass die DIABOS-Fahrzeuge freie Zufahrt unmittelbar zur Arbeitsstelle haben. Eventueller Mehraufwand für Geräte- und Maschinentransport wird gesondert berechnet. Auch die Arbeitstelle selbst ist vom Auftraggeber frei zugänglich zu machen. Sofern notwendig, ist fertiges Baugerüst zu stellen. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass die Baustelle soweit wie möglich unter Verschluss gehalten wird zur Sicherung der Geräte und Einrichtungen von DIABOS.

7. Genehmigungen:

Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten rechtzeitig alle für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen (zum Beispiel: auch Sonntagsgenehmigungen, Nachtarbeit, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen im Ausland etc.) einzuholen. Grenzübergangsgebühren, Zölle und sonstige bei Arbeiten im Ausland zusätzliche anfallende Abgaben, die von der DIABOS zu entrichten sind, hat der Auftraggeber zu erstatten.

8. Mehrleistungen, Arbeitsunterbrechungen:

Sofern trotz Abruf des Auftrages der Auftraggeber die Voraussetzungen gemäss

Ziffer 4. bis 7. nicht geschaffen hat, ist er zur Vergütung der daraus entstehenden Mehrleistungen oder Arbeitsunterbrechungen gemäss gültiger Preisliste verpflichtet. Dies gilt auch für Verzögerungen aufgrund unzureichender oder falscher Angaben, sowie für sonstige bauseitig veranlasste Unterbrechungen, soweit diese DIABOS nicht in einer angemessenen Frist vorher mitgeteilt wurden. Die Kosten für die Einschaltung Dritter werden dem Auftraggeber mit 15 % Aufschlag weiterbelastet.

9. Änderungen des Auftragsumfanges

Massenminderungen, die über 20 % hinausgehen, berechtigen die DIABOS zu einer Anpassung der Einheitspreise. Bei Pauschalpreisvereinbarungen berechtigen Massenmehrungen um mehr als 10 % zu einer Nachforderung entsprechend den zugrundegelegten Einheitspreisen. Nachtragsarbeiten werden vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen von DIABOS gemäss der gültigen Preisliste abgerechnet. Ergibt sich nach Auftragsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht denen entsprechen, die den Auftragsverhandlungen zugrunde lagen, ist DIABOS berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. Preisanpassung:

Bei Aufträgen von einer Dauer über drei Monate ab Angebotsdatum und zwischenzeitlichen Lohnerhöhungen oder Änderungen der Materialkosten, insbesondere für Diamantwerkzeuge, ist DIABOS berechtigt, 50 % der Erhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.

11. Abnahme:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Leistungsberichte unverzüglich abzuzeichnen. Andernfalls gilt die Abnahme der Leistungen als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwölf Tagen wesentliche Mängel geltend macht.

12. Haftung

Für Schäden, die auf nachweislich schuldhaftes Verhalten von DIABOS-Personal oder DIABOS-Einrichtungen zurückzuführen sind, haftet DIABOS im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungen. Eine Haftung für Wasserschäden, ist soweit gesetzlich zulässig, generell ausgeschlossen; dies auch dann, wenn das Absaugen oder die sonstige Baubeseitigung des Wassers mitangeboten wird. Höhere Gewalt, eventuell Schäden an Maschinen und Ausrüstungen sowie außergewöhnliche betriebliche Vorkommnisse berechtigen DIABOS zur zeitweiligen Unterbrechungen des Auftrages ohne Regressansprüche des Auftraggebers. Dies gilt auch für zugesagte Termine, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart. Bei Terminüberschreitungen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit DIABOS kein Verschulden nachgewiesen wird.

13. Zahlungen:

Die aufgrund der Leistungsberichte erstellten Rechnungen werden innerhalb von

30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Auf alle Preise wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet. Bei Arbeiten mit einer Auftragssumme über 2500,00 Euro oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist DIABOS berechtigt, angemessene Teilrechnungen zu stellen oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Abschlagszahlungen und Teilrechnungen sind binnen zwölf Tagen nach Zugang incl. Mehrwertsteuer zu leisten. DIABOS ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten von solchen Teil- bzw. Abschlagszahlungen abhängig zu machen. Werden diese auf nochmalige Mahnung hin nicht erbracht, erlischt die Leistungspflicht von DIABOS unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche. Über geleistete Arbeiten wird Schlussrechnung erteilt. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Das gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die nach Ansicht von DIABOS geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen. DIABOS ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Monat zu berechnen.

14. Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand ist - soweit nach § 38 ZPO zulässig - das für DIABOS zuständige Gericht vereinbart. Das gilt auch bei Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen. Alle In- und Auslandsgeschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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